Straßenbäume sind regelmäßig auf Gesundheit und Standsicherheit hin zu kontrollieren. (OLG Hamm vom 24. September 2004 – AZ 9 U 158/02)
Wenn ein Straßenbaum umfällt und einen Schaden verursacht, geht es um die Frage, ob die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Der Schutz vor Gefahren durch Bäume ist jedoch nicht lückenlos, da Stabilitätsgefahren eines Baumes nicht immer von außen erkennbar sind und dieses grundsätzliche Risiko schon wegen der ökologischen Bedeutung des Baumbestandes noch keine vorbeugende Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen rechtfertigt. Auch eine fachmännische Untersuchung sämtlicher Bäume kann nicht gefordert werden, da dies in Anbetracht der großen Baumbestände der Straßenbaulastträger deren wirtschaftliche Möglichkeiten übersteigen würde.
Daher kann zunächst einmal nur verlangt werden, sämtliche Straßenbäume sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob sie entweder ganz offen einen Stabilitätsmangel erkennen lassen oder Anzeichen aufweisen, die nach aller Erfahrung auf einen solchen Mangel hinweisen, etwa verursacht durch Pilzbefall. Diese äußere fachlich qualifizierte Gesundheits- und Zustandsprüfung des Baumes erfolgt vom Boden aus ohne Geräte. Sofern keine konkreten Defektsymptome des Baumes erkennbar sind, ist die zwei Mal jährlich vorgenommene Sichtprüfung ausreichend. Hingegen ist bei Vorliegen von Verdachtsmomenten wie etwa dürre Äste, Verletzungen oder Pilzbefall eine eingehende fachmännische Untersuchung vorzunehmen.
In dem entschiedenen Fall war der Baum kurz vorher überprüft worden. Es hatten sich keine Hinweise auf Stabilitätsprobleme ergeben. Mithin kam keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Frage.
Franz Otto