Ausübung beendet

Der Verzicht auf das Ratsmandat ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. (OVG Rheinland-Pfalz vom 23. März 2009 – AZ 2 A 10100/09)

Nachdem zwei Ratsmitglieder die Niederlegung ihres Mandats erklärt hatten, kam es zu einem Streit zwischen einer anderen Fraktion und dem Gemeinderat über die Wirksamkeit der Niederlegung und die Rechtmäßigkeit eines nachfolgenden Ratsbeschlusses. Die Ratsfraktion war gegen das Nachrücken einer Ersatzperson gewesen. Die Niederlegung führt aber nicht zu einer fehlerhaften Zusammensetzung des Rates. Der nachfolgende Ratsbeschluss war wirksam.

Generell gilt, dass sich Ratsmitglieder zu einer Fraktion zusammenschließen können. Durch den Verzicht auf das Amt eines Ratsmitgliedes werden weder der Bestand der Fraktion noch ihre Möglichkeiten berührt, die gesetzlichen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Handelt es sich bei dem ausgeschiedenen Ratsmitglied um einen Angehörigen einer Fraktion, rückt vom Wahlvorschlag der jeweiligen Partei oder Gruppierung eine Ersatzperson in den Gemeinderat und die Fraktion nach. Damit bleibt die Fraktion als Organteil des Gemeinderates erhalten.

Erst recht wird die Rechtsstellung einer Fraktion nicht berührt, wenn das Ratsmitglied, das auf sein Amt verzichtet, einer anderen Fraktion angehört. Desweiteren kann eine Gemeinderatsfraktion die ihr von der Gemeindeordnung eingeräumten Rechte bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat ungehindert ausüben, auch wenn einzelne Mitglieder des Rates ihr Mandat niedergelegt haben.

Die Rechtsstellung einer Gemeinderatsfraktion umfasst nicht die Befugnis, die Unwirksamkeit des Verzichts auf das Amt eines Ratsmitglieds gerichtlich geltend zu machen. Denn der Verzicht auf das Ratsmandat ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Dementsprechend entzieht sich die Entscheidung eines Ratsmitglieds auf sein Amt zu verzichten, jeglicher rechtlicher Bewertung und Überprüfung.

Franz Otto