Der Altkonzessionär kann sich nicht auf die Nichtigkeit des Konzessionsvertrags berufen, wenn er ausreichend Zeit hatte, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Konzessionsvergabe zu beantragen. (LG München I vom 11. Januar 2016 – AZ 1 HK O 8010/15)
In seinem Beschluss erachtete das Gericht die Einwände des Altkonzessionärs zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrags analog Paragraf 101a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als präkludiert (ausgeschlossen). Vielmehr hätte der Altkonzessionär innerhalb von 15 Tagen nach erfolgter Ankündigung der Auswahlentscheidung durch die Gemeinde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vertragsunterzeichnung vorgehen müssen. Dabei stützt das Gericht seine Ausführungen auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Dezember 2013 – AZ KZR 66/12), wonach eine Wartefrist von 15 Tagen auch im Konzessionsvergabeverfahren ausreichend sei, um seine Rechte zu wahren.
Der Rückgriff auf Paragraf 101a GWB a. F. (nunmehr Paragraf 134 GWB) wird künftig wohl nicht mehr erforderlich sein. Wie der derzeit im parlamentarischen Verfahren befindliche Gesetzesentwurf zur Änderung der konzessionsrechtlichen Vorgaben zu erkennen gibt, wird sich eine Vorabinformationspflicht gegenüber den unterlegenen Bietern sowie deren Rügeobliegenheiten zukünftig unmittelbar aus den Paragrafen 46 ff. Energiewirtschaftsgesetz ergeben.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.