Ausgleich für Vorteile

Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, für erschlossene Grundstücke der Gemeinde einen Erschließungsbeitrag zu zahlen. (BVerwG vom 27. September 2006 – AZ 9 C 4/05)

Wenn eine Straße endgültig hergestellt worden ist, kann die Gemeinde den ihr entstandenen Erschließungsaufwand gegenüber den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke geltend machen. Ob ein Grundstück erschlossen oder sogar zweimal erschlossen ist, bedarf jeweils der Feststellung.

Generell ist anzunehmen dass ein Grundstück erschlossen ist, soweit es ohne weiteres möglich ist, einen Zugang zur Erschließungsstraße zu schaffen. Dabei ist das Bebauungsrecht maßgeblich. Danach werden Grundstücke in Wohngebieten in der Regel durch eine Anbaustraße erschlossen. Für Grundstücke in Gewerbegebieten ist in der Regel für das Erschlossensein ein Herauffahrenkönnen auf das Grundstück erforderlich.

Im Übrigen kommt es auf den Erschließungsvorteil an. Indem die Gemeinde durch die Herstellung von Erschließungsanlagen und die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme die Voraussetzungen für die bebauungsrechtliche Nutzung der Grundstücke schafft, vermittelt sie den Eigentümern der Anliegergrundstücke Vorteile, zu deren Ausgleich sie Erschließungsbeträge zu erheben verpflichtet ist. Der Erschließungsvorteil liegt darin, dass das Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage bebaubar wird, also eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende verkehrliche Erschließung abgelehnt werden darf.

Franz Otto