Aufzüge in öffentlichen Gebäuden

Besser eine größere als eine kleine Aufzugskabine planen – das ist einer der Hinweise aus dem VDMA. Foto: Adobe Stock/Drobot Dean

Barrierefreiheit ist oft gesetzlich gefordert – der VDMA sieht sie zudem als zentrale gesellschaftliche Aufgabe. Was Kommunen aus Verbandssicht im Blick haben sollten, erklärt Ebru Gemici-Loukas.

Beim barrierefreien Bauen geht es insbesondere um die Zugänglichkeit von Gebäuden. Entsprechend sind Aufzüge eine zentrale technische Einrichtung: Sie ermöglichen es, Barrierefreiheit in einem Gebäude herzustellen – und gehören zum Standard, gerade bei öffentlichen Gebäuden.

Wann ein Aufzug in ein Gebäude eingebaut werden muss und wie die Barrierefreiheit zu gestalten ist, ist in folgenden rechtlichen Vorgaben und Normen geregelt:

  • Musterbauordnung
    In § 39 legt die Musterbauordnung fest, dass in Gebäuden von mehr als 13 Metern Höhe bis zur Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses Aufzüge in ausreichender Zahl installiert sein müssen. Von diesen muss mindestens ein Aufzug in der Lage sein, Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufzunehmen. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.
  • Landesbauordnungen (LBO)
    Über diese Verpflichtungen hinaus sind weitere Anforderungen in den einzelnen Landesbauordnungen (LBO) verankert: Es existieren genaue Bestimmungen, etwa ab welcher Geschosszahl, Höhe oder Wohnungsanzahl Aufzüge einzubauen sind. Diese enthalten auch zusätzliche Vorschriften für bestimmte Gebäude wie öffentliche Gebäude, Hotels oder Pflegeheime.
    In bestimmten öffentlichen Gebäuden wie denen der Kultur und des Bildungswesens müssen alle Ebenen zugänglich sein. Sind Aufzüge nach LBO erforderlich, muss mindestens ein Aufzug im Gebäude für den Transport von Kinderwagen, Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein sowie Haltestellen in allen Geschossen haben.
    Die Musterbauordnung MBO ist eine Empfehlung der Regierung. Sie wird in den einzelnen Landesbauordnungen (LBOs) umgesetzt, die als verbindliche Regeln gelten.
  • EN 81-70
    Die europäische Norm EN 81-70 regelt die „Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen“ und definiert eine Reihe zu erfüllender Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die EN 81-70 regelt nicht nur die geometrischen Anforderungen in Form von fünf Standardgrößen für Aufzüge, die unterschiedliche Grade der Zugänglichkeit für Benutzer von Rollstühlen anbieten. Sie enthält auch Maßnahmen für Personen mit Sehbehinderungen, die den Aufzug benutzen wollen, und enthält hierfür Hinweise zu Farbtonkontrastierung, Beleuchtung, tastbaren Zeichen und Symbolen einschließlich Brailleschrift.

Barrierefrei für alle

Die demografische Entwicklung verstärkt die Notwendigkeit, Gebäude für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen zugänglich zu machen, so der VDMA.

Demnach sind bereits heute mehr als 22 Prozent der Bevölkerung älter als 65 Jahre, und die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland liegt bei rund 80 Jahren – Tendenz steigend.

Erkrankungen des Bewegungsapparates gehören zu den „TOP 10“-Erkrankungen in Deutschland – Tendenz mit zunehmendem Alter steigend.

90 Prozent der Personen über 60 Jahren wünscht sich einen barrierefreien Zugang zu ihrem Wohnraum, zu allen Plätzen und Einrichtungen – Tendenz steigend.


Gesetze

Diese rechtlichen Vorgaben gilt es beim Installieren von Aufzügen in öffentlichen Gebäuden zu beachten:

BGG (Behindertengleichstellungsgesetz).

LBOs (Landesbauordnungen).

EN 81-70 (Europäische Norm für die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen).


Wenn Kommunen ihre Gebäude mit Personenaufzügen ausstatten, sollten die Anforderungen möglichst umfassend für viele Nutzergruppen definiert werden. Darüber hinaus sollten auch besondere Anforderungen beachtet werden, zum Beispiel bei Blinden- oder Gehörlosenzentren. Beachtet werden sollten insbesondere auch Zuwegungen, Abstände vor dem Aufzug, Fluchtwege und Notrufeinrichtungen.

Die Aufzugskabine sollte eher größer als kleiner dimensioniert werden, um die bestmögliche Zugänglichkeit zu gewährleisten, zum Beispiel für den Transport von Krankentragen. Auch in bestehenden Aufzugsanlagen sollte geprüft werden, ob Erreichbarkeit, Bedienbarkeit und Sicherheit verbessert werden können.

Ebru Gemici-Loukas

Die Autorin

Ebru Gemici-Loukas ist stellvertretende Geschäftsführerin des VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.) Aufzüge und Fahrtreppen.