Die Erhebung von Säumniszuschlägen knüpft an die Vollziehbarkeit eines Beitragsbescheides an. Wird dieser rückwirkend aufgehoben, entfallen auch die Säumniszuschläge rückwirkend. (BVerwG vom 20. Januar 2016 – AZ 9 C 1.15)
Gegen Straßenausbaubeiträge der Stadt Erfurt legten Beitragspflichtige Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, stellten die Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Etwa ein halbes Jahr später zahlten die Kläger die geforderten Ausbaubeiträge nebst der inzwischen angefallenen Säumniszuschläge.
Das VG Weimar gab dem Antrag der Kläger in der Folge statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche an. Daraufhin wurden die Beitragsbescheide auch im Widerspruchsverfahren aufgehoben und die beklagte Stadt erstattete den Klägern die gezahlten Beiträge, nicht jedoch die Säumniszuschläge. Das VG Weimar verurteilte die Stadt zur Erstattung der Säumniszuschläge. Das Urteil wurde vom OVG Weimar und nun auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen knüpft an die Vollziehbarkeit eines Bescheides an. Da ein Abgabenbescheid sofort vollziehbar ist, fallen nach dem Landesrecht bei Nichtzahlung Säumniszuschläge kraft Gesetzes an. Wird einem Eilantrag stattgegeben, entfällt jedoch die sofortige Vollziehbarkeit des Abgabenbescheides rückwirkend. Aufgrund dessen fehlt es dem Säumniszuschlag somit von Anfang an – und nicht erst ab Anordnung der aufschiebenden Wirkung – an der erforderlichen Grundlage. Dementsprechend entfällt auch der Säumniszuschlag rückwirkend. Das BVerwG stellte zudem klar, dass Säumniszuschläge separat im Wege des Eilrechtsschutzes angegriffen werden können, da sie unabhängig von der Hauptforderung sind.
Constanze Geiert
Zur Person:
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.