Beschäftigt eine Fraktion einen Geschäftsführer, kommt für die damit verbundenen Verbindlichkeiten nicht die Gemeinde auf. (OVG Niedersachsen vom 9. Juni 2009 – AZ 10 ME 17/09)
Grundsätzlich kommt es nach dem Kommunalrecht in Frage, dass die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen im Rat zu den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung Zuwendungen gewährt. Eine solche Regelung räumt der Gemeinde Ermessen hinsichtlich der Gewährung von Zuwendungen ein. Sie begründet für die Fraktionen und Gruppen keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Zuwendungen, insbesondere keinen Anspruch auf vollständige Erstattung der entstandenen Aufwendungen für die Geschäftsführung.
Das Ermessen ist allerdings entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und es sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Im Hinblick hierauf ist die Gemeinde insbesondere an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Es handelt sich um einen Grundsatz der Chancengleichheit.
Dieser Grundsatz verlangt, dass alle Fraktionen und Gruppen einen Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Teilhabe an der Vergabe der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel haben. Mithin bedarf eine Ungleichbehandlung der Fraktionen und Gruppen im Rat einer sachlichen Rechtfertigung. Die an die Größe einer Fraktion oder Gruppe orientierte Abstufung bei der Höhe der Zuwendung stellt eine sachliche Rechtfertigung dar und unterliegt deshalb keinen rechtlichen Bedenken.
In dem konkreten Fall hatte eine Fraktion zusätzlich Zuwendungen erhalten, um den Fraktionsgeschäftsführer zu bezahlen. Deshalb war aber eine Ungleichbehandlung gleich starker Fraktionen und Gruppen nicht sachlich gerechtfertigt. Es fehlte an einem unmittelbaren Bezug zum Bedarf der Fraktionen und Gruppen für ihre Geschäftsführung.
Wenn eine Fraktion mit ihrem Fraktionsgeschäftsführer einen noch bestehenden Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, musste sie für die finanziellen Konsequenzen einstehen. Fraktionen und Gruppen haften zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus solchen Geschäften mit ihrem Vermögen. Allein der Bürgermeister kann in rechtsverbindlicher Weise Erklärungen abgeben, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll.
Franz Otto