Eine Gemeinde kann gegen Kostenerstattung einen Rechtsanwalt hinzuziehen, wenn anders sie vor dem Verwaltungsgericht nicht auf Augenhöhe gegen eine Fachbehörde argumentieren kann. (OVG Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2011 – AZ 1 E 11379/10)
Als für das Bauvorhaben einer Gemeinde eine Baugenehmigung erteilt wurde, war die Nachbargemeinde nicht einverstanden. Sie wollte Widerspruch einlegen und beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in diesem Verfahren. Dadurch entstanden der betroffenen Gemeinde Rechtsanwaltskosten, die sie dann später gegenüber der Genehmigungsbehörde geltend machte, als die im Widerspruchsverfahren Erfolg hatte.
Die betroffene Gemeinde berief sich dafür auf Paragraf 162 der Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nur dann erstattungsfähig, wenn sie das Gericht für notwendig erklärt. Von einer Notwendigkeit ist dann auszugehen, wenn die Zustimmung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei als erforderlich erscheint.
Dieser Ausgangspunkt führt dazu, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den von einem belastenden Verwaltungsakt betroffenen Bürger im Regelfall bejaht wird. Im umgekehrten Fall der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Behörde im Widerspruchsverfahren wird dagegen eine Notwendigkeit regelmäßig nicht gegeben sein.
Nach dem Beschluss finden diese Grundsätze aber dann keine Anwendung, wenn eine Gemeinde gegen eine von der Kreisverwaltung erteilte Baugenehmigung vorgehen will und dazu nicht in der Lage ist. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinde nicht auf geschulte und erfahrene Mitarbeiter zurückgreifen kann, während dies der mit Sachverstand ausgestatteten Baugenehmigungsbehörde möglich ist. Ohne die Zuziehung eines Rechtsanwalts ist dann eine Waffengleichheit zwischen der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde nicht gewährleistet. In einem derartigen Fall ist es weder überflüssig noch willkürlich, sondern zweckmäßig, wenn im Widerspruchsverfahren auf die Hilfe eines Rechtsanwalts zurückgegriffen wird.
Franz Otto