Anschluss- und Benutzungszwang ist zulässig

Stadt- und Gemeinderäte können eine Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang von Grundstücken an die Fernwärmeversorgung erlassen, wenn dies dem Klimaschutz dient. Ein aufwendiges Gutachten, das konkret die klimatischen Auswirkungen wiedergibt, ist dafür nicht erforderlich. (BVerwG vom 8. September 2016 – AZ 10 CN 1/15)

Eine Wohnungsbaugesellschaft beantragte, dass die Unwirksamkeit einer Klimasatzung erklärt werde, da mit dem dort vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwang der Grundstücke an die Fernwärmeversorgung im konkreten Fall keine Vorteile für den Klimaschutz verbunden seien.

Lange Zeit umstritten war die Frage, ob Gemeinden einen Anschluss- und Benutzungszwang auf Klimaschutzerwägungen stützen können. Hintergrund ist, dass das Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2 GG) den Gemeinden nur gewährleistet, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Für eine solche Ortsbezogenheit ist nach bisher herrschender Auffassung der konkrete Nachweis notwendig, dass sich der CO2-Ausstoß regional tatsächlich reduziere.

Ein solcher Nachweis ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch dann nicht notwendig, wenn die Wärmeanlagen den Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) genügen. Nach Paragraf 16 EEWärmeG dürfen Kommunen von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs ermächtigen, auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen. Darin liegt nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, da es stets den Kommunen obliegt, von der bundesrechtlichen Befugnisnorm Gebrauch zu machen oder nicht.

Auf Grundlage des Vorrangs des Bundesrechts bedeutet dies auch, dass falls die Voraussetzungen des EEWärmeG erfüllt sind, keine weitergehenden Anforderungen aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen gestellt werden dürfen. Im Hinblick auf den Willen des Bundesgesetzgebers bestehe bei Anlagen, die die Voraussetzungen des EEWärmeG erfüllen, die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass diese dem Klimaschutz dienen. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei stets der konkrete Nachweis erforderlich.

Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt, welchen unmittelbaren Einfluss die bundesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Klimaschutzes auf die Möglichkeiten des kommunalen Handelns haben.

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.