Angebotsfristen für umfangreiche Dienst- und Lieferaufträge müssen ausreichend lang sein. (OLG Düsseldorf vom 19. Juni 2013 – AZ Verg 4/13)
Bei der Vergabe komplexer Dienst- und Lieferaufträge unterhalb der Schwellenwerte muss der Auftraggeber eine angemessene Angebotsfrist setzen. Doch wann ist eine Angebotsfrist angemessen? Die einschlägige Vergabeordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) enthält keine Vorgaben. Auch die 52-Tage-Frist für Bauvergaben ist nur eine Orientierungshilfe. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat, müssen Auftraggeber bei der Bemessung einer ausreichenden Angebotsfrist neben der Komplexität des Auftrages anstehende Feiertage sowie die Urlaubszeiten von Dritten berücksichtigen, auf deren Mitwirkung die Bieter zwingend angewiesen sind.
Das OLG stimmt dem klagenden Unternehmen außerdem zu, dass eine Vertragslaufzeit für Rettungsdienstleistungen von nur einem Jahr mit zwei sechsmonatigen Verlängerungsoptionen unangemessen kurz sei. Neue Anbieter würden so benachteiligt. Insbesondere beanstandet das Gericht auch die kurze Ausführungsfrist – drei Tage nach Zuschlag sollte mit der Auftragsausführung begonnen werden. Bieter seien aber nicht verpflichtet, sachliche und personelle Mittel bereits zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten.
Ute Jasper / Jens Biemann
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