Die Anforderungen an die „Dringlichkeit“ sind selbst bei der Vergabe eines verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Auftrags noch anzusetzen. (OLG Düsseldorf vom 13. April 2016 – AZ VII-Verg 46/15)
Eine Dringlichkeit, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und damit eine Direktvergabe an einen Bieter rechtfertigt, besteht nur in wenigen, seltenen Ausnahmefällen. Eine „Krise“, das heißt per Definition ein Schadensereignis, das deutlich über die Ausmaße von Schadensereignissen des täglichen Lebens hinausgeht und Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen erheblich gefährdet oder einschränkt, reicht allein nicht. Die Dringlichkeit muss auf der Krise und der mit ihr einhergehenden Gefahr beruhen.
Zur Krisensituation müssen zwingende Gründe hinzutreten, die das Einhalten der Fristen im nicht-offenen oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb unzumutbar machen. Der Auftraggeber muss diese Unzumutbarkeit beweisen.
Seit Jahren stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an eine Dringlichkeit. Die Strenge der Rechtsprechung wird an diesem Beispiel aus dem Bereich Verteidigung und Sicherheit besonders deutlich. Diese Maßstäbe gelten auch nach neuem Vergaberecht (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 3 der Vergabeverordnung; VgV).
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei