Der VGH München konkretisiert, wann eine Gemeinde eine Ausführungsalternative zu einer planfestgestellten Freileitung beantragen kann. (VGH München vom 4. April 2013 – AZ 22 A 12.40048)
Eine Gemeinde hatte geklagt, durch das Verlegen einer bestehenden Hochspannungs-Freileitung in ihrem Selbstgestaltungsrecht und in ihrem Grundeigentum beeinträchtigt zu sein. Sie forderte eine Erdverkabelung als Ausführungsvariante.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Gemeinde müsse geltend machen können, in ihren wehrfähigen Belangen verletzt zu sein. Dazu gehörten ein besonders schützenswertes Ortsbild und gemeindliche Bauleitplanungen, soweit diese konkretisiert und verfestigt sind, und durch das entgegenstehende Bauvorhaben offensichtlich beeinträchtigt würden. Diese Bedingungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere könne sich die Gemeinde als Teil des Staates mit Blick auf ihr Grundeigentum nicht auf Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen.
Der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss war vor dem 5. August 2011 genehmigt worden. Ob die Position der Gemeinde durch den neuen Paragrafen 43h des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erdverkabelung normiert, gestärkt wurde, wird die kommende Rechtsprechung zeigen.
Dana Kupke / Manuela Herms