Geschütze Bäume dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen entfernt werden. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2003 – AZ 8 A 5373/99)
Geschützte Bäume dürfen nicht entfernt werden. Allerdings ist von dem Baumfällverbot eine Ausnahme zu erteilen, wenn von dem Baum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, die nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. So etwa, wenn eine fachgerechte Beurteilung die Umsturzgefahr ergeben hat.
Die in den Baumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen aber nur Spezialfälle. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie etwa Schattenwurf, Laubbefall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln.
Wenn eine Allergie als Grund für die beantragte Baumfällgenehmigung angeführt wird, ist dieser Grund nur dann zu beachten, wenn der Baum in nennenswertem Umfang zu den allergischen Reaktionen der betroffenen Person beiträgt. Eine Entfernung des Baumes ist gerechtfertigt, wenn sie voraussichtlich zu einer spürbaren Linderung der Allergie führt. Für die Allergie auslösende oder verstärkende Wirkung eines Baumes ist derjenige nachweispflichtig, der die Baumfällgenehmigung beantragt.
In dem konkreten Fall ging es um die Schimmelpilze auf den Nadeln einer Colorado-Tanne. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass der Blütenstaub der Colorado-Tanne zu den allergischen Beschwerden beitrug.
Franz Otto