Ästhetisches Bauen

Zur Wahrung des Ortsbildes kann eine Gemeinde das Aufständern von Fotovoltaikanlagen im gesamten Gemeindegebiet verbieten. (VGH München vom 11. September 2014 – AZ 1 B 14.169)

Eine Gemeinde hatte eine Satzung erlassen, die dem qualitativen Erhalt des örtlichen Erscheinungsbildes dienen sollte. Die Satzung sah daher ein Verbot des Aufständerns von Sonnenkollektoren vor. Dagegen klagte ein Bürger. Er machte geltend, in seinem grundgesetzlichen Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) verletzt zu sein.

Der VGH München sah die Klage als unbegründet an. Er erachtete den Grundrechtseingriff dadurch gerechtfertigt, dass die Gemeinde hier ihr Recht angewendet hatte, örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Der Gemeinde stünde dabei frei, auch positive Gestaltungspflege zu betreiben, indem sie Dachaufbauten im gesamten Ortsgebiet untersage.

Mit diesem Urteil stellt der VGH München die Belange der erneuerbaren Energien hinter die des ästhetischen Bauens.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vornehmlich im Energierecht tätig.