Öffentliche Auftraggeber dürfen Wertungskriterien ändern und dann nur den Preis werten – müssen dies aber transpart bekanntmachen. (OLG Düsseldorf vom 28. Januar 2015 – AZ Verg 31/14)
Enthalten die Bekanntmachung und/oder die Vergabeunterlagen die Angabe, dass der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf das „wirtschaftlichste Angebot“ erteilen wird, darf er nicht nur den Preis werten. Die Bieter rechnen beim „wirtschaftlichsten Angebot“ nicht damit, dass nur der Angebotspreis maßgeblich ist und kalkulieren ihre Angebote entsprechend.
Dennoch dürfen Auftraggeber im Laufe des Verfahrens ihre ursprünglich vorgesehenen Wertungskriterien ändern und dann nur den Preis werten. Sie müssen vorher aber transparent und eindeutig mitteilen, dass der Preis nunmehr einziges Wertungskriterium ist und den Bietern die Gelegenheit geben, ihre Angebote anzupassen und neu zu kalkulieren.
Ute Jasper / Jens Biemann
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“; Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.