Abwahl rechtswidrig

Ein Gemeinderat muss stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringen, die Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister sei nicht mehr möglich. (VG Leipzig vom 29. Juli 2010 – AZ 6 K 182/10)

Wenn Gründe für die Annahme einer Krise in der Zusammenarbeit zwischen Gemeinderat und der Bürgermeisterin geltend gemacht werden, muss der jeweilige Sachverhalt zutreffend und die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts fehlerfrei sein. So hatte ein Gemeinderat 15 Gründe für die Annahme einer Vertrauenskrise zwischen ihm und der Bürgermeisterin geltend gemacht.

Das Gericht war hingegen der Ansicht, diese Gründe seien nicht ausreichend, um ein Abwahlverfahren nach der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) einzuleiten. Zum Beispiel überzeuge der Vorwurf nicht, der Verwaltungsausschuss ebenso wie der Technische Ausschuss hätte jeweils nur einmal und der Sozial- und Kulturausschuss überhaupt nicht getagt, obwohl dies mehrfach notwendig gewesen sei. Denn zum einen hätten die Gemeinderäte den Sitzungskalender des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit seinen Änderungen einstimmig beschlossen, zum anderen hätten die Gemeinderäte die Einberufung von weiteren Sitzungen – auch des Kultur- und Sozialausschusses – verlangen könne. Das sei jedoch nicht geschehen.

Weil somit schon der Beschluss über die Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen die Bürgermeisterin durch den Gemeinderat rechtswidrig war, setzte sich dieser Fehler in der Abwahl der Klägerin durch die Bürger der Gemeinde fort und machte diese ebenfalls rechtswidrig.