Die Zusage gilt

Weil der Bürgermeister einen Schwarzbau genehmigt hatte, konnte das Gebäude entgegen der Anordnung der Baubehörde zum Abriss stehenbleiben. (OVG Thüringen vom 24. Oktober 2007 – AZ 1 KO 645/06)

Als ein Schwarzbau, also ein Bauobjekt, das ohne Baugenehmigung errichtet worden war, festgestellt wurde, verlangte die Baubehörde dessen Entfernung, was baurechtlich begründet war. Demgegenüber machte der Grundstückseigentümer geltend, der Bürgermeister hätte ihm zugesichert, dass es keine Beseitigungsanordnung geben würde.

Nun muss der Wille der Behörde, sich zum Erlass oder zum Unterlassen eines Verwaltungsaktes zu verpflichten, in ihrer Erklärung unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Ob ein entsprechender Bindungswille vorliegt oder die Behörde lediglich eine Auskunft erteilen will, ist durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Auch muss ein entsprechender Bindungswille zum Ausdruck kommen.

Die Zusage wiederum muss schriftlich abgegeben worden sein und von einer Person, die dazu berechtigt war. Dies ist der Bürgermeister als Chef der Verwaltung. Allerdings kann er nicht anstelle des Gemeinderates handeln, wenn nach dem Gemeinderecht dessen Zuständigkeit gegeben ist. Die Zusage ist auch dann bindend, wenn sie rechtswidrig ist, der Bürgermeister also das gebotene Einschreiten der Baubehörde torpediert hat. Nur wenn die Zusage an einem besonders schweren Mangel leidet, kann sie unwirksam sein. Allerdings kommt es unter Umständen auch in Frage, dass die Zusage widerrufen oder zurückgenommen wird. – Im konkreten Fall war die von der Baubehörde erlassene Beseitigungsanordnung für das rechtswidrige Gebäude unwirksam.

Franz Otto