Angebotsmängel

Bieter dürfen auch ohne zuschlagsfähiges Angebot einen Nachprüfungsantrag stellen. (EuGH vom 4. Juli 2013 – AZ C-100/12)

Nach italienischem Recht dürfen nur diejenigen Bieter gegen einen Zuschlag vorgehen, deren Angebote selbst den technischen Anforderungen entsprechen. Diese Bedingung verstößt gegen die europäische Rechtsmittelrichtlinie, wie der EuGH nun klarstellte. Ein Nachprüfungsverfahren müsse jeder Person offen stehen, die ein Interesse an einem Auftrag habe und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe. Die genannte Bedingung sei mit einem effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren. Der EuGH bestätigt damit indirekt die deutsche Umsetzung der Richtlinie in Paragraf 107 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Ute Jasper / Jens Biemann