Interkommunal

Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern sind grundsätzlich vergabepflichtig. (EuGH vom 19. Dezember 2012 – AZ C-159/11)

Nur unter engen Voraussetzungen ist das EU-Vergaberecht nicht anwendbar. Der Europäische Gerichtshof bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur Vergabepflicht öffentlich-öffentlicher Kooperationen (EuGH vom 9. Juni 2009 – AZ C-480/06, i. S. „Stadtreinigung Hamburg“). Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um ausnahmsweise auf ein Vergabeverfahren verzichten zu dürfen:

– Der Vertrag muss eine öffentliche Aufgabe zum Gegenstand haben, die beiden Partnern gemeinsam obliegt.

– Private Dienstleister dürfen nicht bevorzugt werden. Dies wäre der Fall, wenn der Auftragnehmer für die Aufgabenerfüllung Private heranziehen darf.

– Die Vertragspartner dürfen mit ihrer Zusammenarbeit ausschließlich Ziele im öffentlichen Interesse verfolgen.

Ute Jasper / Jens Biemann