Anpassungen

Langfristige Verträge mit kommunalen Unternehmen sind ohne Vergabeverfahren künftig noch schwieriger zu schließen und anzupassen. (OLG Düsseldorf vom 28. Juli 2011 – AZ VII-Verg 20/11)

Neue Leistungen können nicht ohne Vergabeverfahren in einen bestehenden Vertrag einbezogen werden, wenn er nur allgemeine Anpassungsklauseln enthält. Solche Klauseln sind im Sinne der Transparenz und Gleichbehandlung bedenklich. Verträge können nur dann ohne Vergabeverfahren geändert werden, wenn bereits der Ausgangsvertrag Umstände und Richtung der Änderung vorgibt.

Im konkreten Fall ging es um neue Abfallentsorgungsaufgaben, die in einen bestehenden langfristigen Vertrag einbezogen werden sollten. Das OLG verneinte eine Inhouse-Vergabe, da das Unternehmen nicht im Wesentlichen für öffentliche Stellen tätig sei. Zusätzlich zu 9,7 Prozent eigenem Fremdgeschäft seien 38,5 Prozent der Umsätze mit einem Zweckverband problematisch, weil dieser selbst gewerblich tätig sei. Das Gericht deutete an, dass auch Fremdgeschäfte einer Tochtergesellschaft ohne eigenes Personal zuzurechnen seien. Diese Zurechnung von Drittgeschäften im „Konzern Kommune“ wird Inhouse-Geschäfte maßgeblich erschweren.

Ute Jasper / Jens Biemann