Öffentliche Auftraggeber dürfen den Zuschlag nicht auf ein Angebot erteilen, dessen Preis in einem (offenbaren) Missverhältnis zu der angebotenen Leistung steht. (OLG Düsseldorf vom 17. Februar 2016 – AZ VII Verg 28/15).
Das OLG Düsseldorf hat zu der umstrittenen Frage, ob und inwieweit der Auftraggeber sehr niedrige Angebote aufklären muss, zwei Punkte klargestellt: Wirtschaftsprüfertestate und gutachterliche Stellungnahmen sind geeignet, in Vergabeverfahren und in Nachprüfungsverfahren die Auskömmlichkeit nachzuweisen.
Ferner ist der Prüfungsaufwand auf einen verhältnismäßigen Umfang zu beschränken, um das Vergabeverfahren zu beschleunigen.
Nach neuem Recht gilt: Gemäß Paragraf 60 der Vergabeverordnung (VgV, n. F.) muss der Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote aufklären. Er darf dabei auf die Zusammensetzung des Angebots abstellen, zum Beispiel auf die Frage, ob besondere Fertigungsverfahren oder außergewöhnliche Bedingungen zu dem niedrigen Preis führen.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei