Für die gelegentliche Fahrbahnbenutzung durch Fußgänger besteht keine Verkehrssicherungspflicht. (OLG Hamm vom 21. Mai 2004 – AZ 9 U 208/03)
Generell hat die Gemeinde für ihre Straßen eine Verkehrssicherungspflicht. Sie muss aber nur diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet und erforderlich sind, nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren abzuwenden. Bei Straßen kommt es darauf an, wie sich die Straße dem Nutzer erkennbar zeigt. Daher hängen die Sicherheitserwartungen des Nutzers auch von der Widmung und dem Zweck der Verkehrsfläche ab.
Mithin muss sich die Verkehrssicherungspflicht für eine Fahrbahn, die dem Fahrzeugverkehr dient, an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten. Damit sind in diesem Bereich an die Verkehrssicherungspflicht andere Anforderungen zu stellen, als etwa im Bereich des Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr dient.
In dem konkreten Fall war ein Fußgänger in einem Schlagloch auf der Fahrbahn gestürzt, als er die Straße überqueren wollte. Es kann allein deswegen aber nicht gefordert werden, dass eine Gemeinde wegen der möglichen Überquerung einer Straße durch Fußgänger, die auf der einen Seite parken, um auf der anderen Seite eine Gaststätte oder ein Ladenlokal zu besuchen, diese Straße in einem bürgersteigähnlichen Wegezustand hält.
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn auf einer Straßenseite Parkplätze vorhanden sind und die Fußgänger in Gruppen über die Straße geleitet werden.
Franz Otto