Im Hinblick auf die Rechtssicherheit müssen die Angaben in vorhabenbezogenem Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie in einem darauf basierenden Durchführungsvertrag aufeinander abgestimmt sein. (VGH Baden-Württemberg vom 27. März 2014 – AZ 8 S 47/12)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan einer Kommune sollte die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Einkaufszentrums schaffen. Vorgesehen waren außerdem andere bauliche Nutzungen, die Herstellung öffentlicher und privater Grünflächen sowie eine das Plangebiet erschließende neue Straße. Die Kommune schloss dazu mit einem privaten Vorhabenträger einen Vertrag zur Durchführung dieses Vorhabens.
Die Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks und einer Wohnung in der Nähe des Plangebiets erhoben zahlreiche Einwendungen gegen das Projekt. Vor allem rügten sie unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen sowie Fehler bei der Anwendung der Vorschrift des Baugesetzbuchs (BauGB) über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Mit seinem Urteil erklärte der VGH den Bebauungsplan für unwirksam und gab den Normenkontrollanträgen in vollem Umfang recht. Der Senatsvorsitzende teilte zur Begründung mit, der vorhabenbezogene Bebauungsplan entspreche nicht den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen nach Paragraf 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3a Satz 1 BauGB.
Zum einen seien Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag nicht aufeinander abgestimmt. Während der Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers von der Ansiedlung eines „Einkaufszentrums“ ausgingen, sei Gegenstand des Durchführungsvertrags die Errichtung von „großflächigen Einzelhandelsvorhaben“. Zudem lasse der Bebauungsplan eine deutlich größere Verkaufsfläche (10.000 m2) zu, als dies im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen sei (7334 m2).
Zum anderen sei im Bebauungsplan, soweit dieser im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans aufgrund der Baunutzungsverordnung eine bauliche oder sonstige Nutzung auch allgemein festsetze, nicht geregelt, dass nur solche weiteren Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Da der Bebauungsplan schon aus diesen Gründen unwirksam war, konnte die Erörterung der von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen offen bleiben.