Eine Regulierung von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmen durch die Bundesnetzagentur setzt zumindest voraus, dass die Vertragsparteien eine solche geschlossen haben. (BVerwG vom 17. August 2016 – AZ C 24, 15)
Betreiber öffentlich-rechtlicher Kommunikationsnetze unterliegen bei einer gewissen Marktmacht im Fall von Vereinbarungen mit anderen Betreibern der Regulierung. Im konkreten Fall verpflichtete die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Betreiberin eines Mobilfunknetzes dazu, dieses mit dem Telekommunikationsnetz der Klägerin zum Zwecke der Leistungserbringung zusammenzuschalten. Die technische Realisierung sah unter anderem die Installation sogenannter Intra-Building-Abschnitte und die Schaltung von Zeichengabekanälen vor. Eine Vergütungspflicht für diese Leistung war im privatschriftlichen Vertrag zwischen den Betreibern nicht vereinbart.
Die BNetzA unterwarf diese Leistung der Entgeltgenehmigung, genehmigte eine Vergütungshöhe nach Paragraf 37 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz und ordnete die Zahlung der Vergütung an die Mobilfunknetzbetreiberin an.
Die Klägerin verweigerte die Zahlung mit dem Argument, die vertragliche Vereinbarung zwischen den Unternehmen sehe eine Vergütung gar nicht vor. Die Klägerin klagte sodann gegen den Beschluss der BNetzA. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab, das Bundesverwaltungsgericht gibt der Klägerin Recht.
Das BVerwG vertritt die Ansicht, dass eine Genehmigung und Festlegung der zu zahlenden Vergütung (nach § 37 Abs. 2 TKG) die Vereinbarung zur Vergütung zwischen den Parteien voraussetzt. Der Wortlaut des Paragrafen und die Systematik des Gesetzes führen aus Sicht des Gerichts ebenso zu diesem Schluss wie die Gesetzesmaterialien und der Blick auf europarechtliche Grundlagen. Die BNetzA habe bei ihrer Entscheidung ermessensfehlerhaft gehandelt.
Eine Regelungslücke besteht nach Ansicht des Gerichts keinesfalls. Könnten die Parteien sich im Einzelfall über eine Vergütung nicht verständigen, könne eine Festlegung nach einem anderen Verfahren gemäß § 25 TKG erfolgen. Dieser Weg wurde vorliegend aber nicht beschritten.
Frank Utikal
Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig.