Öffentliche Auftraggeber dürfen den Auftraggnehmern nicht vorschreiben, dass diese einen bestimmten Prozentsatz des Auftrags mit eigenen Mitteln erbringen müssen. (EuGH vom 14. Juli 2016 – AZ C-406/14)
In dem zu entscheidenen Fall enthielten die Vergabeunterlagen eine Klausel, wonach der Auftragnehmer verpflichtet war, mindestens 25 Prozent der Arbeit mit eigenen Mitteln zu erbringen.
Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Der EuGH erlaubt zwar dem Auftraggeber, den Rückgriff auf Unterauftragnehmer, deren Eignung er nicht hinreichend prüfen kann, für die Ausführung wesentlicher Teile des Auftrags zu verbieten. Nicht zulässig ist hingegen eine Klausel, die abstrakt festlegt, dass der künftige Auftragnehmer einen bestimmten Prozentsatz der von dem Auftrag umfassten Arbeit mit eigenen Mitteln erbringen muss.
Auch das neue Vergaberecht enthält keine derartige Ermächtigung, sodass die Entscheidung weiterhin Bestand haben dürfte.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei