Bei missverständlichen Vergabeunterlagen sind die Angebote aufgrund unterschiedlicher Kalkulationsgrundlagen der Bieter nicht vergleichbar. (OLG Frankfurt vom 24. Juli 2012 – AZ 11 Verg 6/12)
Ein Auftraggeber schrieb Reinigungsleistungen aus. In den Vergabeunterlagen machte er unklare Angaben zur Wertung von Skonti und möglichen Angebotsausschlüssen. Ein unterlegener Bieter griff die Angebotswertung an.
Die missverständlichen Angaben des Auftraggebers rächten sich. Aufgrund dieses Fehlers war eine Angebotswertung unzulässig. Die Bieter konnten die Vergabeunterlagen unterschiedlich verstehen. Der Auftraggeber war somit gezwungen, das Vergabeverfahren auf den Zeitpunkt vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen.
Verstöße gegen das Transparenzgebot sind klassische Fehler in den Vergabeunterlagen. Auftraggeber sollten daher stets bei der Gestaltung der Vergabeunterlagen Unklarheiten vermeiden. Zudem müssen sie darauf achten, an allen Stellen in den Vergabeunterlagen Vorgaben identisch darzustellen. Widersprüche gehen regelmäßig zu Lasten des Auftraggebers – mit teils schwerwiegenden Folgen.
Ute Jasper / Jens Biemann