Der Gemeinde kommt bei der Klassifizierung von Siedlungsabständen als „harte“ Tabuzonen bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen eine Typisierungsbefugnis zu. (OVG Lüneburg vom 23. Januar 2014 – AZ 12 KN 285/12)
Dem Urteil lag ein Normenkontrollantrag gegen einen Flächennutzungsplan zugrunde. Der Antragsteller rügte, dass die planende Gemeinde nicht hinreichend zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen bezüglich der Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie unterschieden habe. Dem folgte das OVG Lüneburg dem Grunde nach. Das Gericht führte aus, dass die Gemeinde hinsichtlich der Bewertung von Schutzabständen zu Siedlungen und Gewerbeflächen eine Typisierungsbefugnis zu der Frage habe, welche Abstände zur Sicherung der immissionsschutzrechtlichen Mindeststandards erforderlich sind und somit als „harte“ Tabuzonen eingeordnet werden können. Der Typisierungsbefugnis der Schutzabstände war die planende Gemeinde hier unzureichend nachgekommen.
Diese Entscheidung, dass der Gemeinde eine Typisierungsbefugnis im Rahmen der Bestimmung der Schutzabstände zukommt, ist in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt. Abzuwarten bleibt, wie sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage positioniert, sollte es diese Frage zu entscheiden haben.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig