Subventionen

Auch Steuernachlässe können Subventionen sein, die den Empfänger zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichten. (EuGH vom 26. September 2013 – AZ C-115/12)

Ein französisches Fremdenverkehrsunternehmen renovierte mit Mitteln der EU-Kommission ohne Ausschreibung einen Club Méditerranée auf Martinique. Die verwendeten Mittel resultierten unter anderem aus Steuerbefreiungen und machten insgesamt 63,33 Prozent der Auftragssumme aus.

Der EuGH qualifiziert einen „Club Med“ als Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtung und erläutert, warum auch „indirekte“ Subventionen, wie beispielsweise Steuernachlässe, unter den vergaberechtserheblichen Subventionsbegriff fielen. Dieser umfasse jede Form der Begünstigung. Im entschiedenen Fall seien die Steuernachlässe den übrigen Subventionen zuzurechnen. Hierdurch überschritt der durch Beihilfen finanzierte Anteil die 50-Prozent-Schwelle und löste die Ausschreibungspflicht aus.

Ute Jasper / Jens Biemann