Das erforderliche gemeindliche Einvernehmen zweier Kommunen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Verfahren kann nicht durch eine Einzelentscheidung einer der Beteiligten ersetzt werden. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2014 – AZ 8 A 460/13)
Die Stadt Hagen hatte für die Erweiterung des Steinbruchs „Hagen-Hohenlimburg“ eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt und das versagte gemeindliche Einvernehmen der Stadt Iserlohn ersetzt. Die Stadt Iserlohn, deren Gebiet von der Erweiterung betroffen ist, hatte gegen diesen Genehmigungsbescheid Klage erhoben, der das VG Arnsberg stattgegeben hatte. Die hiergegen eingelegten Berufungen der Stadt Hagen und der Betreiberin des Steinbruchs blieben ohne Erfolg.
Nach dem Urteil des OVG ist die geplante Erweiterung des Steinbruchs in der jetzigen Ausdehnung rechtswidrig. Der maßgebliche Gebietsentwicklungsplan weise im Bereich des Steinbruchs ein Abgrabungsvorranggebiet aus. Außerhalb dieser sogenannten Abgrabungskonzentrationszone sind Abgrabungsvorhaben unzulässig. Diese Ausweisung entspreche den planungsrechtlichen Anforderungen und sei wirksam, so das Gericht.
Auf dem Gebiet der Stadt Iserlohn liegt ein Teil des Erweiterungsvorhabens außerhalb des Vorranggebiets. Zwar sei die Grenze des Vorranggebiets im Gebietsentwicklungsplan nicht parzellenscharf festgelegt. Den zeichnerischen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans und den Planunterlagen lassen sich aber nach Ansicht der Richter hinreichend deutliche Anhaltspunkte zum Grenzverlauf entnehmen. Deshalb könne die Grenze des Vorrangbereichs nicht im Rahmen eines „Interpretationsspielraums“ flexibel bestimmt und beliebig ausgedehnt werden. Da der Genehmigungsbescheid wegen der Nebenbestimmungen, die das gesamte Vorhaben erfassen, nicht teilbar sei, sei er insgesamt rechtswidrig.
Red.