Schuss aufs Tor

Stellt eine Gemeinde Fußballtore auf, muss sie auch Zäune anbringen zum Schutz der Umgebung vor Bällen. (OLG Brandenburg vom 16. April 2002 – AZ 2 U 44/01)

Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen unterhält, hat die Vorkehrungen zu treffen, um eine vorhersehbare Schädigung Dritter abzuwenden. Diese Pflicht wird verletzt, wenn auf einem Schulhof neben einem Parkplatz Fußballtore ohne Netz aufgestellt werden.

Indem die Gemeinde durch Aufstellen der Fußballtore die Möglichkeit eröffnet hat, dort Fußball zu spielen, hat sie eine Gefahrenlage für die auf dem angrenzenden Gelände geparkten Fahrzeuge geschaffen. Als Eigentümerin des Schulgeländes ist sie verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz nach außen zu treffen, etwa durch Errichtung ausreichend hoher Ballfangzäune.

Die Sicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Kinder während oder außerhalb der Schulzeit Fußball spielen. Entgegen der Auffassung der Gemeinde war die Anbringung eines Zaunes zumutbar. Der Zaun hätte 15 bis 18 Meter lang und drei Meter hoch sein müssen. Dies konnte keine unzumutbaren Kosten verursachen. Bei reinen Sport- und Fußballplätzen müssen Ballfangzäune sogar sechs bis acht Meter hoch sein.

Franz Otto