Rufnummer zieht um bei Anbieterwechsel

Eine mit einem Anbieterwechsel veranlasste Rufnummernportierung ist auch im Fall einer „Kundenrückgewinnung“ durch den ursprünglichen Anbieter durchzuführen. (OLG Düsseldorf vom 25. August 2016 – AZ I-20 U 107/15)

Aufgrund eines Kundenwechsels kündigte der beklagte Telekommunikationsanbieter den Festnetzanschlussvertrag und beantragte die Rufnummernportierung. Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme des Klägers, ebenfalls ein Telekommunikationsanbieter, nahm der Kunde von seiner Kündigung Abstand.

Das Gericht betrachtet die erneute Übersendung der Kündigung und des Portierungsauftrages ohne weiteren Kontakt mit dem Kunden nicht als gezielte Behinderung des Wettbewerbers im Sinne des Paragrafen 4 Nr. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Bei einem Anbieterwechsel gemäß Paragraf 46 TKG sei ein Widerruf dieser Kündigung nicht vorgesehen. Diese Auslegung folge zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, gleichwohl aber aus einer wertenden Betrachtung. Der Anbieterwechsel sei bereits mit Zustellung der Kündigung und nicht erst nach abschließender Umsetzung samt Portierung vollzogen.

Aus dem gesetzlich intendierten Verbraucherschutz folge, dass der Kunde insbesondere von einem doppelten Abschluss von Verträgen geschützt werden müsse. Käme es dazu, hätten kleinere Marktteilnehmer, zu denen die Kunden wechseln, das Nachsehen und folglich einen erschwerten Marktzugang. Dies widerspreche der vom Gesetzgeber beabsichtigten Förderung des Wettbewerbs.

Das Verfahren ist beim BGH anhängig. Zuvor sind abweichende Entscheidungen des OLG Düsseldorf ergangen.

Frank Utikal

Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig.