Prüfung von Konzession

Ein Bieter kann die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (nach altem Vergaberecht) nicht durch die Vergabekammer überprüfen lassen. (OLG Naumburg vom 15. April 2016 – AZ 7 Verg 1/16)

Nach Paragraf 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, a. F.) unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Eine Dienstleistungskonzession ist aber gerade kein öffentlicher Auftrag im Sinne des Paragrafen 99 GWB a. F.

Paragraf 102 GWB a. F. ist mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch entsprechend nicht auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar. Die Regelungen des neuen Vergaberechts entfalten insoweit auch keine Vorwirkung (a. A. OLG Frankfurt – 11 Verg 8/15). Denn der Gesetzgeber hatte die Dienstleistungskonzession – anders als die Baukonzession – bislang bewusst vom Anwendungsbereich des Paragrafen 99 GWB a. F. ausgenommen.

Auch nach neuem Vergaberecht wird zwischen öffentlichen Aufträgen und Konzessionen unterschieden. Allerdings sind die Vergabekammern nun gemäß Paragraf 156 GWB n. F. ausdrücklich auch für die Nachprüfung der Vergabe von Konzessionen zuständig.

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei