Privater Anlass

Die Erhebung einer kommunalen Steuer auf private Übernachtungen ist rechtmäßig. (VGH Mannheim vom 11. Juni 2015 – AZ 2 S 2555/13)

Die Betreiberin eines Hotels wehrte sich gegen die Übernachtungssteuer der Stadt und beantragte in einem Normenkontrollverfahren die Gültigkeit der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer zu überprüfen.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Steuer als mittelbare örtliche Aufwandssteuer rechtmäßig. Die Übernachtungssteuer sei trotz einer gewissen Nähe zur Umsatzsteuer aufgrund der unterschiedlichen Steuergegenstände nicht mit dieser gleichartig. Die Übernachtungssteuer erfasse nur einen Teil der entgeltlichen Übernachtungen im Beherbergungsbetrieb, da nur privat veranlasste und kurzfristige entgeltliche Übernachtungen von Erwachsenen besteuert werden.

Die Ausgestaltung als indirekte Steuer (Erhebung nicht beim Übernachtungsgast, sondern beim Beherbergungsbetrieb) sei rechtmäßig, da diese Steuer auf Abwälzung, mithin auf Preisanpassungen, angelegt sei. Die den Betrieben auferlegten Mitwirkungsbeiträge wie die Entgegennahme von Bescheinigungen bei beruflich veranlassten Übernachtungen sind auch nicht unverhältnismäßig.

Constanze Geiert

Zur Person:
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.