Pflicht zur Nachforderung im VOB-Verfahren

Fehlen rechnerische Nachweise, anhand derer der öffentliche Auftraggeber die Angaben im Leistungsverzeichnis überprüfen will, so muss er diese nachfordern und darf das Angebot nicht ausschließen. (OLG Saarbrücken vom 24. Februar 2016 – AZ 1 U 60/15).

Im Anwendungsbereich der VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) sind Erklärungen und Nachweise gemäß Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 3 nachzufordern, wenn die geforderten Angaben die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht bestimmen und nicht wesentlicher Vertragsbestandteil werden, sondern den Inhalt des Angebots lediglich belegen sollen.

Gilt Letzteres, wirkt sich die Erklärung oder der Nachweis in keiner Weise auf die Vertragsgestaltung aus und muss im Anwendungsbereich der VOB/A nachgefordert werden.

Die VOB/A 2016 hat sich in Bezug auf die Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen nicht geändert. Auch zukünftig ist dabei zu beachten, dass die VOB/A 2016 im Unterschied zur neuen Vergabeverordnung (VgV) eine Nachforderungspflicht vorsieht, soweit es sich nicht um Erklärungen und Nachweise handelt, die von der Nachforderung ausgeschlossen sind. Eine solche Verpflichtung besteht bei der Vergabe von Dienstleistungen und freiberuflichen Leistungen nicht.

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei