Der Betreiber eines offenen WLAN-Hotspots kann bei Urheberrechtsverletzungen von Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen und verpflichtet werden, sein Netzwerk mit einem Passwort zu sichern. (OLG Düsseldorf vom 16. März 2017 – AZ I-20 U 17/16)
Der Beklagte betrieb einen für Dritte zugänglichen WLAN-Hotspot, nach eigenen Angaben gesichert über das sogenannte verschlüsselte Netzwerk „Tor“. Obwohl aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend klar war, ob der Betreiber gewerblich oder privat handelte, bejahte das Gericht im Ergebnis seine Haftung als Störer für beide Alternativen und bejahte auch das Tragen der Verfahrenskosten.
Im Fall einer gewerblichen Tätigkeit seien – mit dem Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2016 „McFadden“ (Verweis auf Rechtsprechung der gemeinderat 2/17) – dem Betreiber Maßnahmen zumutbar, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Dazu zähle ein Passwortschutz, bei dem Nutzer ihre Identität offenbaren müssten. Im Falle einer Privatnutzung bestünde eine Verantwortlichkeit nach den gefestigten Kriterien der bisherigen Rechtsprechung.
Das Gericht nimmt auch Stellung zum Regelungsgehalt des neu geschaffenen Paragraphen 8 Abs. 3 des Telemediengesetzes und stellt unmissverständlich klar, dass der durch die Gesetzesreform geschaffene Wortlaut keine Abschaffung der Störerhaftung regle. Daran könne auch die Intention des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung nichts ändern.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorfs bestätigt nun, dass sich an der Rechtsprechungspraxis offener WLAN-Netzwerke auch angesichts der Gesetzesänderung des Paragrafen 8 des Telemediengesetzes kaum etwas geändert hat. Der Fall ist zur Revision beim Bundesgerichtshof anhängig.
Frank Utikal
Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig.
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