Dem Bürgermeister steht das Recht zu, den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Gemeinderatssitzung zu bestimmen. (VG Koblenz vom 18. März 2010 – AZ 1 K 1272/09.KO)
Eine Beigeordnetenwahl kann für ungültig erklärt werden, wenn dafür verfahrensrechtliche Gründen vorliegen. Bei der Wahl der Beigeordneten der Ortsgemeinde Pleitersheim gab es allerdings nichts zu beanstanden.
Nachdem der ehemalige Ortsbürgermeister zur konstituierenden Sitzung unter anderem mit dem Tagesordnungspunkt „Beigeordnetenwahl“ eingeladen hatte, wiesen die Kläger sowie ein weiteres Ratsmitglied den alten ebenso wie den neuen Ortsbürgermeister ihrer Gemeinde und auch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach darauf hin, dass sie beruflich beziehungsweise urlaubsbedingt am Wahltermin abwesend seien. Sie baten insbesondere auch um Verlegung der Wahl. Gleichwohl fand die konstituierende Sitzung wie geplant statt. Die Kläger legten daraufhin Wahlbeschwerde bei der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Kreuznach ein, die erfolglos blieb.
Die in der Folgezeit erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Zwar könne eine Wahl, so die Richter, auch für ungültig erklärt werden, wenn sie aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Dem ehemaligen Ortsbürgermeister habe das Recht zugestanden, den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung zu bestimmen.
Die Entscheidung, am geplanten Termin für die konstituierende Sitzung beziehungsweise die Beigeordnetenwahl festzuhalten, stelle sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Für ein taktisches Vorgehen des ehemaligen Ortsbürgermeisters mit dem Ziel, die Abwesenheit der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes bewusst zu nutzen, etwa um Mehrheitsverhältnisse im Rat bei der anstehenden Beigeordnetenwahl zu beeinflussen, bestünden keine Anhaltspunkte.
Einer der Kläger habe erst nach der Einladung zur Sitzung seine Verhinderung mitgeteilt, der andere über seine Abwesenheit erst informiert, nachdem der Sitzungstermin bereits intern mitgeteilt worden sei.
Franz Otto