Nur in der Gruppe

Die Gemeindeordnung kann eine Mindestzahl von Ratsmitgliedern für bestimmte Mitwirkungsrechte vorschreiben, so zum Beispiel der Anspruch auf Ergänzung der Tagesordnung des Rates. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2011 – AZ 15 A 1574/11)

Die Mitglieder des Gemeinderats gehören überwiegend verschiedenen Parteien an, die meistens eine Fraktion gebildet haben. Dafür legt die Gemeindeordnung eine Mindestzahl fest, die aber nicht immer erreicht wird. Insbesondere können einzelne Personen, die keiner politischen Partei angehören, keine Fraktion bilden.

Den Fraktionen wird von den Gemeindeordnungen eine bestimmte Funktion für die Ratsarbeit eingeräumt; sie können zur Tagesordnung einer vorgesehenen Ratssitzung Anträge stellen. Da die Funktionsfähigkeit des Rates gesichert werden soll, räumt die Gemeindeordnung einzelnen Ratsmitgliedern meistens nicht die Möglichkeit ein, zur Tagesordnung der nächsten Ratssitzung einen Antrag zu stellen. Maßgeblich dafür ist, dass die Mitglieder des Rates lediglich mitgliedschaftsrechtlichen Status haben. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht wegen der grundgesetzlichen Regelungen geboten, einem einzelnen Ratsmitglied ein organschaftliches Recht einzuräumen. Der Grundsatz der Chancengleichheit wird dadurch nicht berührt.

Der dem einzelnen Ratsmitglied gewährte Mandatsstatus beinhaltet nicht, dass er sich im Rat völlig unkoordiniert und ungebunden entfalten und entsprechend handeln kann. Dieser Mandatsstatus wird vielmehr durch die Statusrechte der anderen Ratsmitglieder sowie durch die Rechte der Gesamtheit der Ratsmitglieder begrenzt. Denn die Ratsmitglieder verfügen über eine formal gleiche Rechtsstellung. Deren Entfaltung ist letztlich aber nur im Rahmen der Einbindung der Ratsmitglieder in die Institutionen des Gemeinderats möglich. Diese wiederum setzen unter Berücksichtigung der Vielfältigkeit der wahrzunehmenden Aufgaben und der gebotenen Effektivität der Aufgabenwahrnehmung eine Arbeitsteilung zwischen den einzelnen Ratsmitgliedern zwingend voraus.

Grundsätzlich steht das Antragsrecht dem einzelnen Ratsmitglied als wesentliches Mitwirkungsrecht allein zu. Dies verbietet es aber nicht, in der Gemeindeordnung eine Mindestzahl für bestimmte Mitwirkungsrechte vorzuschreiben.

Franz Otto