Nachweise

Der Auftraggeber darf die Mindestanforderungen und Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bieter frei wählen. (EuGH vom 18. Oktober 2012 – AZ C-218/11)

Bei der Wahl der Mindestanforderungen zur Leistungsfähigkeit der Bieter gilt als alleinige Voraussetzung, dass diese Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sind. Dies bedeutet: Sie müssen objektiv geeignet sein, eine konkrete Auskunft über die Leistungsfähigkeit des Bieters für die Auftragserfüllung zu geben. Die Anforderungen dürfen nicht über das vernünftigerweise erforderliche Maß hinausgehen.

Für die fachliche Eignung gelten demgegenüber Grenzen. Hier darf die Vergabestelle nur solche Mindestanforderungen und Nachweise verlangen, die die EU-Vergaberichtlinie ausdrücklich nennt. Dies sind beispielsweise Referenzen, Fachkundenachweise, Mitarbeiter oder technische Ausstattung. Die Aufzählung ist abschließend.

Ute Jasper / Jens Biemann