Nachbarn übertreiben

Spielen nur fünf Kinder auf einer Wiese Fußball, kann von einem privaten Bolzplatz keine Rede sein. (VG Saarlouis vom 18. Januar 2012 – AZ 5 K 499/11)

Auf einer Wiese hatte sich ein privater Bolzplatz entwickelt, den die Nachbarn nicht hinnehmen wollten. Sie verlangten von der Baubehörde, diese Grundstücksnutzung zu untersagen. Der Anspruch über ein Vorgehen gegen eine rechtswidrige Grundstücksnutzung kommt jedoch nur dann in Frage, wenn diese Nutzung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und der hiervon betroffene Nachbar nicht gehindert ist, eine hieraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.

Es kam auf die bauplanungsrechtlichen Vorschriften an. Bolzplätze dienen auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jungendlicher und junger Erwachsener. Aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Einwirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordert deshalb eine andere baurechtliche Beurteilung.

Im konkreten Fall sprach gegen die Annahme eines Bolzplatzes, dass jugendliche Spieler kaum festgestellt werden konnten. Vielmehr hatten Kinder zwei Fußballtore aufgestellt, um dann Ball zu spielen. Es handelte sich also nicht um einen Bolzplatz, wie die Nachbarn behaupteten. Deshalb kam keine Untersagung in Frage. Es gab keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Überschreitung der Lärmgrenzwerte kam. Es spielten dort maximal fünf Kinder.

Im Übrigen war davon auszugehen, dass das Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet lag. Ein Abwehrrecht der Nachbarn wäre nur in Frage gekommen, wenn es sich um gebietsunverträgliche Nutzungen gehandelt hätte. Nach der Baunutzungsverordnung sind aber Bolzplätze zulässig, wenn von der Anlage keine Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots konnte aber keine Rede sein.

Franz Otto