Der Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers scheidet aus, wenn trotz Bauzeitverschiebung ein reduzierter Auftrag bezuschlagt wurde. (BGH vom 6. September 2012 – AZ VII ZR 193/10)
Nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilte der Auftraggeber den Zuschlag auf einen Teil der angebotenen Leistung mit reduziertem Preis. Der Auftragnehmer verlangte vom Auftraggeber eine Mehrvergütung, da wegen der Verzögerung im Vergabeverfahren die Bauzeit nach hinten geschoben werden musste.
Ohne Erfolg, so der BGH. Durch den Zuschlag sei im vorliegenden Fall nicht das Angebot des Auftragnehmers angenommen worden. Vielmehr habe der Auftragnehmer erst durch seine Annahmebestätigung den Vertrag mit einer reduzierten Leistung – und auch der neuen Bauzeit – geschlossen.
Ute Jasper / Jens Biemann
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