Mehr Rechte beim kommunalen Drohneneinsatz

Da Kommunen beim Einsatz von Drohnen meist auf die Leistungen von externen Anbietern setzen, gelten die rechtlichen Vereinfachungen für die öffentliche Hand nicht, kritisiert der Branchenverband BVZD. Foto: Adobe Stock/Jag_cz

Unbemannte Fluggeräte sparen Zeit und Geld – doch genießen Kommunen nur eingeschränkte Privilegien beim Einsatz von Drohnen, erklärt Branchenvertreter Jonas Rex-Quincke. Er erklärt, warum der Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD) für mehr Rechte plädiert.

Kommunen setzen Drohnen bisher besonders dann ein, wenn die Projekte technisch einfach sind. Sie nutzen sie für Fotos, um sich einen Überblick über Schäden nach Stürmen zu verschaffen oder bei Verkehrssicherungsfragen von Gebäuden im kommunalen Besitz. Vorrangig nutzen sie die Livebildübertragung und fertigen Videos und Fotos zur zusätzlichen Dokumentation an. Auch bei Vermessungsarbeiten kommen verstärkt Drohnen zum Einsatz.

Einsatzzeiten können durch Flugobjekte, etwa bei Dachinspektionen, von Tagen auf Minuten reduziert und finanzielle Einsparungen im fünfstelligen Bereich realisiert werden. Lediglich eine oft veraltete IT-Ausstattung der Behörden verhindert, dass Drohnen auch von den Kommunen für technisch anspruchsvollere Projekte genutzt werden können.

Ein großes Potenzial für die Drohnennutzung liegt bei Behörden mit Sicherheitsaufgaben (BOS). So nutzt die Verkehrspolizei Fluggeräte zur Beweissicherung, zur Rekonstruktion von Unfallhergängen und zur Lagebildgewinnung. Die Feuerwehr sucht mit Drohnen und Wärmebildkameras nach Glutnestern und optimiert ihre Einsätze aus der Luft. Das THW setzt Drohnen auch bei der Personenortung sowie bei Hochwasser und als „fliegenden Lautsprecher“ für Durchsagen ein.

Rechtliche Vereinfachungen für Kommunen gelten (noch) nicht

Bei der Nutzung von Drohnen unterliegen kommunale Akteure grundsätzlich denselben Regeln wie private oder gewerbliche Flieger. Auch Kommunen müssen die Drohnen registrieren, und die Piloten müssen einen der Risikoklasse entsprechenden Drohnen-führerschein haben. Ebenso muss die Kommunalverwaltung, soweit der Betrieb nicht in der genehmigungsfreien Betriebskategorie „offen“ erfolgt, eine Betriebsgenehmigung einholen.

„Wenn wir Kommunen zum Einsatz von Drohnen beraten, treffen wir oft auf dasselbe Problem“, erklärt Professor Martin Maslaton, Vorsitzender des Branchenverbands Zivile Drohnen (BVZD). „Die Leistungen für die Kommune werden von privaten Dritten erbracht. Dadurch gelten die rechtlichen Vereinfachungen für die öffentliche Hand nicht.“

Zurzeit behelfe man sich dann mit Einzelerlaubnissen, die bei Privaten oder betroffenen Dritten eingeholt werden. „Der Gesetzgeber sollte und wird wohl auch hier für die Kommunen nachbessern. Als BVZD setzen wir uns dafür ein.“

Ausnahmen für „Blaulicht“-Behörden

Eine Privilegierung für Behörden gibt es dennoch (nach § 21k LuftVO). Bei Drohnen bis 25 Kilogramm Startmasse bedarf es danach keiner Genehmigung, wenn die Kommune den Flug zur „Erfüllung ihrer Aufgaben“ nutzt oder wenn „Organisationen mit Sicherheits-aufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen“ die Drohnen einsetzen. Auch dürfen Drohnen im Einsatz für Behörden in Gebiete einfliegen, die für andere Nutzer gesperrt sind (Regelungen der § 21h und § 21i LuftVO).

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat kürzlich noch einmal klargestellt, dass Ausnahmen nur für „Blaulicht“-Behörden gelten. Das Bauamt oder andere Behörden benötigen, wenn sie nicht in der offenen Kategorie fliegen, weiter eine Betriebs-genehmigung. Jonas Rex-Quincke

Der Autor: Jonas Rex-Quincke ist Vorstand Politik und Regulierung beim Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD).