Löchriger Belag

Die Gemeinde muss einen löchrigen Tartanbelag sofort reparieren lassen oder den noch nicht sanierten Sportplatz bis nach der Sanierung schließen. (OLG Jena vom 8. Februar 2011 – AZ 4 U 423/10)

Sport- und Spielplätze sind vielfach der Allgemeinheit zugänglich und müssen deshalb in der gebotenen Weise auf ihre Verkehrssicherheit kontrolliert werden. Eine erhöhte Sorgfaltsmaßnahme kommt aber nur für reine Kinderspielplätze infrage, nicht aber für Multifunktionssportplätze, die Erwachsenen zur Verfügung stehen, insbesondere für Ballsportarten.

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberlandesgericht mit einem Sachverhalt befasst, wo auf einem Sportplatz der Tartanbelag löchrig war, sodass dringend eine Sanierung hätte durchgeführt werden müssen.
Da auch unbesonnene und zur Unvernunft neigende Kinder zum Kreis der befugten Nutzer gehörten und zumindest für diese Nutzergruppe die Verletzungsgefahr nicht erkenn- und vorhersehbar war, hätte die Gemeinde den Tartanbelag sofort reparieren lassen oder den noch nicht sanierten Sportplatz bis nach der Sanierung schließen müssen. Nur auf diese Weise wäre die objektive Sicherheit gewährleistet und die allgemeine Verletzungsgefahr gebannt gewesen.

Trotzdem kam kein Schadensersatzanspruch des Verletzten gegenüber der Gemeinde infrage. Dem später Betroffenen war das Verletzungsrisiko von Anfang an bewusst gewesen. Er nahm das Risiko wegen des vordringlichen Spiels in Kauf. Ihm war deutlich, dass er sich beim Spielen verletzen konnte. Sein Eigenverschulden war derart übergewichtig, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinter das hohe Eigenverschulden des Betroffenen ganz zurücktrat.

Franz Otto