Leistungsort

Der Auftraggeber darf den Ort der Leistung vorgeben, soweit er dadurch keinen Bieter ohne sachlichen Grund diskriminiert. (OLG Koblenz vom 22. Juli 2014 – AZ 1 Verg 3/14)

Der Auftraggeber hatte die Überführung und Aufbereitung von Sperrmüll ausgeschrieben. Die von dem Auftragnehmer hierzu einzurichtende Müllannahmestelle sollte sich dabei innerhalb eines bestimmten Umkreises zum Mittelpunkt des jeweiligen Entsorgungsgebiets befinden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bieters, dessen Betriebsstätte außerhalb des vorgegebenen Leistungsorts liegt.

Ohne Erfolg! Der Auftraggeber darf den Leistungsort vorgeben, auch wenn dies „auswärtige“ Bieter benachteiligt. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegt nicht vor. Der Auftraggeber verfolgt nach Ansicht des Gerichts hier das legitime Ziel, die Abfallentsorgung unter Beibehaltung bewährter Tourenpläne der Mülleinsammlung sicherzustellen.

Ute Jasper / Jens Biemann