Eine gelegentliche und ereignisbezogene Überschreitung von Immissionsrichtwerten der TA Lärm schadet nicht der immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis. (VGH München vom 14. Juli 2014 – AZ 22 ZB 14.798)
Trotz gelegentlicher Überschreitung von Richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) kann eine Genehmigung für die energetische Nutzung von Biomasse im Außenbereich aufgrund der Privilegierung im Rahmen des Paragrafen 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht verweigert werden. Auch bedarf es keiner betrieblichen Maßnahmen zur Immissionsreduzierung, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit der Anlage in Frage gestellt wird.
Eine Gemeinde hatte gegen eine am Ortsrand des Gemeindegebietes befindliche Biogasanlage geklagt. Die Klägerin machte wiederholt immissionsschutzrechtliche Verstöße durch die Anlage während der Erntezeit geltend. Sie verlangte daher den Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und hilfsweise das Verwenden lärmarmer Geräte.
Mit diesem Beschluss bestärkte der VGH München die Gewichtigkeit der privilegierten Energiegewinnungsanlagen gemäß Paragraf 35 Abs. 1 BauGB in Abwägung zu etwaigen aus dem Anlagenbetrieb folgenden Beeinträchtigungen.
Dana Kupke / Manuela Herms