Kontrolle in der Hand von Experten

Tankstellenbetreiber sind bei Kontrolle ihrer Einrichtungen an eine Reihe von Sicherheitsverordnungen und Umweltgesetzen gebunden. Statt sich darin zu verheddern, könnte es sich lohnen, einen Dienstleister zu beauftragen, der die jeweils aktuellen Vorschriften umsetzt.

Betriebstankstellen sind in Unternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs beliebt, nicht zuletzt, weil sie die Kraftstoffkosten und den -verbrauch besser kalkulierbar und kontrollierbar machen. Allerdings ist die eigene Tankstelle auch mit diversen Pflichten verbunden, immerhin handelt es sich sowohl um eine wassergefährdende als auch überwachungsbedürftige Einrichtung.

Der eigene Aufwand für die regelmäßigen Prüfungen und die Einhaltung der sich ständig ändernden Gesetze kann so hoch werden, dass manche Unternehmen die Rentabilität einer eigenen Tankstelle infrage stellen – selbst wenn sie stattdessen höhere Spritkosten an den für Busse teils wenig geeigneten öffentlichen Zapfstellen in Kauf nehmen müssen. Dabei gibt es eine gesetzeskonforme Alternative, wenn man nicht auf den Komfort einer betriebsinternen Zapfsäule verzichten will oder kann: Die Organisation und Durchführung der Kontrollen einschließlich der nötigen Wartung und allen TÜV-Arbeiten sowie Behördenvorgängen kann einem sachkundigen Unternehmen übertragen werden.

„Mit grundlegenden Themen wie Bauprüfung, Brand- und Gewässerschutz müssen sich Tankstellenbetreiber beim Bau oder Umbau zwangsläufig beschäftigen. Was aber darüber hinaus an Auflagen und wiederkehrenden Kontrollen auf sie zukommt, ist oft wenig bekannt“, berichtet Olaf Becker, Leiter der Betriebstankstellensparte beim Tanktechnikhersteller Tokheim. Die Bandbreite an Regularien ist groß, unterschieden wird insbesondere nach den Kraftstoffen: Diesel, häufigstes Produkt an Betriebstankstellen, verursacht dabei noch relativ wenig Aufwand, während für Benzin und Flüssiggas (LPG) deutlich strengere Regeln gelten. Kontrolliert wird aber in jedem Fall, selbst die Adblue-Betankung unterliegt dem Wasserrecht.

Detailreiche Prüfungen erforderlich

Zum Schutz gegen Gewässerschäden gilt für alle Tankstellen das Wasserhaushaltsgesetz, das jährliche Fachkundigen-Prüfungen vorschreibt. Unter anderem muss im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) regelmäßig die Flüssigkeitsdichte der Fläche untersucht werden, auf der die Kraftstoffe getankt werden. Dazu gehören insbesondere die Kontrolle der Fugen sowie die Sicherstellung, dass verschütteter Kraftstoff in einen Abscheider fließt und dort separiert wird. Der Umfang und der Nachweis der jährlichen Fachkundigen-Prüfungen und der fünfjährigen VAwS-Sachverständigenprüfung werden in der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRWS) 781 beschrieben, die derzeit aktualisiert wird.

Wird neben Diesel auch Benzin oder LPG ausgegeben, fallen diverse weitere Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Technischen Regeln für Gefahrstoffe und Betriebssicherheit (TRGS/TRBS) sowie der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) an. Unter anderem wird alle fünf Jahre die Druck- und Dampfdichte aller Behälter und Leitungen durch die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) kontrolliert.

Bewegliche Leitungen sollen laut VdTÜV-Merkblatt „Druckgase“ halbjährlich von einer gemäß BetrSichV §2 und TRBS 1203 befähigten Person auf Unversehrtheit begutachtet werden. Alle drei Jahre kontrolliert die ZÜS nach den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) A1 und A3 die elektrischen Installationen.

Bei Tankstellen, die auch Kraftstoff an Dritte abgeben und daher geeicht sein müssen, ist zudem die Korrektheit der Abgabemenge jährlich nachzumessen. Für die Einhaltung der Prüftermine und deren rechtzeitige Anmeldung ist der Betreiber verantwortlich, desgleichen für die fristgerechte Nachbesserung, falls Mängel entdeckt werden. Ebenso muss er die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisieren und sich dafür – wenn er selbst nicht genügend Fachkenntnis hat – fachkundig beraten lassen.

Dies gilt explizit seit der jüngsten Überarbeitung der BetrSichV, die seit 1. Juni 2015 in Kraft ist, auch für sogenannte Eigenverbrauch-Tankstellen, wie sie in vielen ÖNPV-Unternehmen stehen. Zu den weiteren Neuerungen gehört, dass der Verwender einer Tankstelle, die etwa vom Kraftstofflieferanten zur Verfügung gestellt wird, im Schadensfall nicht mehr damit argumentieren kann, er sei ja nicht der Betreiber. Der Verwender ist demnach für den sicheren Betrieb der Anlage ab sofort genauso verantwortlich wie der Betreiber. So war zum Beispiel ein Anfahrschutz, der einen Druckbehälter vor eventuellen Kollisionen mit Fahrzeugen bewahrt, bislang nur bei öffentlichen Tankstellen Pflicht. Inzwischen gilt diese Vorschrift aber auch für private LPG-Zapfstellen.

Entlastung von bürokratischen Aufgaben

Tankstellenbetreiber müssen sich daher ständig neu informieren. Interne Mitarbeiter, die meist nur als Nebentätigkeit mit der Verwaltung der Betriebstankstelle betraut sind, können hier kaum den Überblick behalten. „Diese Verantwortlichen und deren Vorgesetzte laufen damit Gefahr, im Schadensfall oder bei Verletzung eines Menschen persönlich haftbar gemacht zu werden. Ein weiterer Aspekt ist, dass Laien auch mögliche Sonderfälle und Kniffe nicht kennen, mit denen sich der gesamte Aufwand reduzieren ließe“, so Becker.

Eine Möglichkeit, die Ausfallzeiten und Kosten für Prüfungen zu reduzieren, ist die Zusammenlegung der Prüfungen laut Wasserrecht mit jenen für den Brand-/Explosionsschutz. Die dazu notwendige, regelmäßige Wartung und Prüfung der Elektrik ist daher einer der Punkte, die Tokheim in seinen Wartungsverträgen anbietet. Daneben ergeben sich auch aus den Änderungen der BetrSichV neue Optionen, um unnötige Kosten und Betriebsstörungen an jeder Art von Tankstellen zu vermeiden. Ganz besonders gilt dies für LPG-Betankungsanlagen, die nunmehr zusätzlich spätestens nach sechs Jahren durch eine ZÜS zu prüfen sind.

„Bei öffentlichen Tankstellen ist es normal, dass Prüfungen und deren Verwaltung an Externe übertragen werden. Bei Betriebstankstellen ist dagegen wenig bekannt, dass der Gesetzgeber dieses Vorgehen erlaubt“, erklärt Becker. Im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung koordiniert das Unternehmen beispielsweise alle Prüftermine, sorgt für die fristgerechte Anmeldung und stellt Monteure zur Begleitung der Kontrollen.

„Wir können einen Unternehmer zwar nicht aus den Verwender- oder Betreiberpflichten laut TRBS 3151 – wie etwa der täglichen Besichtigung der Anlage – entlassen, aber er und seine Mitarbeiter müssen sich nicht mehr mit den bürokratischen Aufgaben befassen“, so der Tankstellenexperte. Auch werde auf diese Weise das Risiko von Regressansprüchen, beispielsweise aufgrund von falscher Eichung oder Unfällen, sowie von behördlichen Bußgeldern oder gar Stilllegungen wegen Problemen mit der Technik minimiert.

Red.