Keine Direktvergabe

Kommunen dürfen ihren eigenen Stadtwerken die Stromkonzessionen nicht ohne transparentes Wettbewerbsverfahren übertragen. (BGH vom 17. Dezember 2013 – AZ KZR 65/12 und KZR 66/12)

Der Bundesgerichtshof stellt mit seinen Entscheidungen zur Vergabe von Stromkonzessionen vom Dezember 2013 nochmals klar, dass sich Kommunen bei Energiekonzessionen nicht auf die Grundsätze zu Inhouse-Vergaben berufen dürfen. Auch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden erlaubt nicht, auf einen Wettbewerb zu verzichten.

Außerdem muss eine Kommune die Wertungskriterien mit ihren Gewichtungen rechtzeitig vor Angebotsabgabe allen Bietern mitteilen, so der BGH. Die Auswahl dieser Kriterien sei vorrangig an den Zielen des Paragrafen 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (z. B. Effizienz, sichere Versorgung) auszurichten.

Mit den beiden Entscheidungen greift der Bundesgerichtshof wesentliche Fragen für Energiekonzessionen auf. Weiterhin bestehen aber aufgrund der unklaren Gesetze Lücken, die die Rechtsprechung zu schließen hat – bisher gelang das leider nicht immer einheitlich.

Ute Jasper / Jens Biemann