An Aufträgen von wirtschaftlich sehr geringer Bedeutung, deren Leistungsort nicht in der Nähe einer innereuropäischen Grenze liegt, besteht kein grenzüberschreitendes Interesse. (EuG vom 29. Mai 2013 – AZ T-384/10)
Auftraggeber müssen bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich nur dann die Vorgaben des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beachten, wenn an dem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Hierfür kommt es auf das Volumen des Auftrages und die Grenznähe des Leistungsortes an.
In diesem Fall bejahte das Gericht die Binnenmarktrelevanz. Der streitgegenständliche Auftrag hatte ein Volumen von rund einer Million Euro. Der Leistungsort lag in der Nähe der spanisch-portugiesischen Grenze. Das Königreich Spanien nutzte Mittel der EU-Kommission für Bauvorhaben im Bereich der Wasserversorgung und hätte den AEUV beachten müssen: Das Zuschlagskriterium „Erfahrung in Spanien beziehungsweise Andalusien“ verstieß gegen das AEU-vertragliche Diskriminierungsverbot.
Ute Jasper / Jens Biemann