Fehlleistungen des Auftraggebers im Rahmen des Vergabeverfahrens können schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben. Dieser Beitrag erläutert grundlegend den Ablauf des Strafverfahrens, die Stellung und die Rechte der Beteiligten im Verfahren sowie den Vorgang der Durchsuchungsmaßnahmen.
Der Ablauf des Strafverfahrens
Erlangt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Umständen, die möglicherweise für eine Begehung einer Straftat sprechen, so prüft sie im Vorprüfungsverfahren, ob ein Anfangsverdacht besteht. Wird dieser Anfangsverdacht bestätigt, eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen einen bereits konkret bekannten Täter oder gegen unbekannt.
Im Lauf des Ermittlungsverfahrens betraut sie die Polizei oder andere sachverständige Dritte mit der Durchführung weitergehender Ermittlungen. Dabei ist die Staatsanwaltschaft gehalten, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Sie teilt dem sogenannten Beschuldigten mit, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Parallel dazu erfolgt die Erhebung und Sicherung von Beweisen durch die Vernehmung von Zeugen, die Einschaltung von Sachverständigen oder auch die Auswertung von Urkunden. Ebenso kann die Durchführung von Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen, Telefonüberwachung, Beschlagnahme von Unterlagen und dergleichen angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die notwendigen Informationen gesammelt, prüft sie, ob sich anhand dieser Informationen der Verdacht der Begehung einer Straftat durch einen bestimmten Täter bestätigt.
Kommt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Abschlussverfügung zum Ergebnis, dass sich die Begehung einer Straftat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen hinreichenden Sicherheit nachweisen lässt, stellt sie das Verfahren nach Paragraf 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Soweit sich der Tatverdacht erhärtet oder bestätigt, kann die Staatsanwaltschaft in Abhängigkeit von der Art des Delikts, der Schwere der Tat und den Tatfolgen entweder mit Zustimmung des Gerichts das Ermittlungsverfahren mit oder ohne Auflage einstellen oder aber sie beantragt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage zum zuständigen Gericht.
Hat eine Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt oder eine öffentliche Anklage beim zuständigen Gericht erhoben, prüft dieses Gericht, ob der Strafbefehl zu erlassen oder die Anklage zuzulassen ist. Dieses Prüfungsverfahren ist das so genannte Zwischenverfahren.
Hält das zuständige Gericht den Vorwurf der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafbefehls oder der Anklageschrift für begründet, so gibt sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls statt oder lässt die öffentliche Anklage gegen einen konkreten Täter zu.
Im Strafbefehlsverfahren hat der Angeschuldigte die Möglichkeit, diesen Strafbefehl zu akzeptieren, sodass er aufgrund des angeklagten Sachverhaltes ohne mündliche Verhandlung verurteilt wird. Legt er gegen den Strafbefehl Rechtsmittel ein, kommt es zu einer Hauptverhandlung über den entsprechenden Tatvorwurf. Hat das Gericht die Anklage zugelassen, leitet sie damit das Hauptverfahren ein.
Die Entscheidung im Hauptverfahren erfolgt aufgrund mündlicher Verhandlung. In dieser Verhandlung ist über sämtliche relevanten Tatvorwürfe entsprechend der Anträge Beweis zu erheben. Das Gericht prüft dabei aus eigener Sicht der Dinge, ob der von der Staatsanwaltschaft zusammengetragene Sachverhalt und sich durch Beweiserhebung ergebende Sachverhalt den Tatvorwurf und eine Bestrafung rechtfertigt. Auch in diesem Verfahrensstadium ist das Gericht jederzeit in der Lage, das Verfahren gegen Auflage mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzustellen.
Ergibt sich aus der Hauptverhandlung und der ordnungsgemäßen Würdigung sämtlicher Beweise, dass dem Täter die Begehung der Tat vorgeworfen werden kann, so erlässt das Gericht ein Urteil, mit dem es den Täter der Begehung der Tat für schuldig spricht und setzt die Rechtsfolgen fest. Ist das Gericht im Zweifel, ob der Täter die Tat begangen hat oder lassen sich einzelne Tatbestandsmerkmale nicht beweisen, so spricht das Gericht den Angeklagten im Rahmen seines Urteils vom Tatvorwurf frei. Mit der gerichtlichen Entscheidung ist das Hauptverfahren beendet. Sofern es zu einer Verurteilung kommt, tritt nun das Strafvollstreckungsverfahren ein.
Der Beschuldigte
Der Beschuldigte ist derjenige, gegen den das konkrete Ermittlungsverfahren geführt wird. Nach Abschluss des Vorverfahrens bei der Staatsanwaltschaft und Fortsetzung des Verfahrens (Zwischenverfahren) wird aus dem Beschuldigten der sogenannte Angeschuldigte. Mit Erhebung der öffentlichen Klage (bzw. der Verhandlung über den erlassenen Strafbefehl) wird der bisherige Angeschuldigte als Angeklagter bezeichnet.
Der Beschuldigte ist über seine Stellung zu informieren und über seine Rechte aufzuklären. Verstöße gegen diese Belehrungspflicht führen in der Regel zur Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse.
Der Beschuldigte darf – ohne Konsequenzen – schweigen. Deshalb sind auch Aufforderungen der Polizei, auszusagen, rechtswidrig. Vorladungen zu Vernehmungsterminen sind unbeachtlich. Der Beschuldigte muss keine ihn belastenden Umstände vortragen. Darüber hinaus kann er Umstände behaupten, die nicht der Wahrheit entsprechen (sogenanntes Recht zur Lüge). Die Grenze hierin ist überschritten, wenn im Sinne einer strafbaren Falschbeschuldigung unberechtigterweise Dritte in den Fokus der Ermittlungen geraten.
Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf ein faires Verfahren. Dies bedeutet nicht nur, dass die Staatsanwaltschaft objektiv zu ermitteln und das Verfahren rechtsstaatsgemäß zu leiten hat, sondern auch sämtliche Umstände zu ermitteln hat, die gegen eine Tatbegehung durch den ins Auge gefassten Beschuldigten sprechen. Gleiches gilt für das Gericht. Das muss im Zusammenhang mit der Prüfung des gegen den Beschuldigten – dann als Angeklagten bezeichneten – geführten Verfahrens prüfen, ob die Tatvorwürfe als solches zutreffend sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Es muss dabei auch die Umstände in Erwägung ziehen, die gegen eine Tatbegehung durch den Angeklagten sprechen.
Der Beschuldigte hat ferner das Recht, sich jederzeit angemessen verteidigen zu lassen. Das Recht, sich einen Verteidiger zu nehmen, darf in keiner Lage des Verfahrens abgeschnitten werden. Ihm ist rechtliches Gehör zu verschaffen.
Gegen den Beschuldigten können verschiedene Zwangsmaßnahmen – wie Festnahmen (bzw. Untersuchungshaft), Personen- oder Wohnungsdurchsuchung, Telefonüberwachung, DNA-Probeentnahmen, Oberservation und anderes mehr angeordnet werden. Dabei gilt: je schwerwiegender der Eingriff, desto höher die Anforderungen an die Zulässigkeit der Maßnahme. Viele Zwangsmaßnahmen müssen deshalb auch durch einen Richter angeordnet werden. Für die Anordnung von Festnahmen oder Untersuchungshaft muss ein sogenannter Haftgrund vorliegen.
Die Rolle der Zeugen
Zeugen sind für die Ermittlungen sehr wichtig. Da von der Zeugenaussage vieles abhängt, stellt das Gesetz eine Falschaussage unter eine erhebliche Strafe. Im Gegensatz zum Beschuldigten muss ein Zeuge – zumindest auf Vorladung durch die Staatsanwaltschaft – im Ermittlungsverfahren aussagen.
Der Zeuge ist vor seiner Vernehmung ebenfalls zu belehren. Zum einen über die Verpflichtung zur Wahrheit und der Strafbarkeit einer Falschaussage, zum anderen darüber, ob ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht besteht. Hat der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht – etwa, weil der Beschuldigte ein unmittelbarer Verwandter oder der Verlobte, Ehe- oder Lebenspartner ist, oder der Zeuge einen geschützten Beruf ausübt – dann kann er die Aussage vollständig verweigern. Hingegen darf bei einem Aussageverweigerungsrecht – das besteht dann, wenn der Zeuge sich selbst oder einen nahen Angehörigen einer Straftat belasten könnte – der Zeuge lediglich auf ihn belastende Fragestellungen schweigen, muss aber im Übrigen aussagen.
Die Durchsuchung von Räumen
Soweit es für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung ist, können Wohnungen, Büros oder sonstigen Räumen durchsucht werden. Grundsätzlich erfolgt dies aufgrund eines richterlichen Beschlusses (Durchsuchungsbeschluss). Lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch ohne richterliche Anordnung die Durchsuchung vollzogen werden.
Zweck der Durchsuchung ist unter anderem das Auffinden von Beweismitteln, die im durchsuchten Objekt vermutet werden. Diese sind deshalb auch im Durchsuchungsbeschluss zu bezeichnen. Ebenso sind die Gegenstände (z. B. Smartphones, PCs, Unterlagen), die beschlagnahmt werden sollen, zu benennen. Fehlt eine solche Bezeichnung, kann es im Rahmen eines „Zufallsfundes“ zur Beschlagnahme von Gegenständen kommen, die Anlass zur Annahme der Begehung einer weiteren Straftat geben.
Die Durchführung einer Durchsuchungsmaßnahme ist ein erheblicher Einschnitt und eine entsprechende Belastung für den Betroffenen. Zumeist wird diese überraschende Situation dazu ausgenutzt, den Betroffenen zu Aussagen zu bewegen. Deshalb ist es bei Durchsuchungen wichtig, Folgendes zu beachten:
Der Betroffene muss die Durchsuchung „erdulden“, es sollte deshalb Ruhe bewahrt werden. Vor Beginn der Durchsuchung ist der Durchsuchungsbeschluss zu übergeben und dem Betroffenen Zeit zum Lesen und zur Prüfung zu geben. Der Durchsuchungsbeschluss ist dahingehend zu prüfen, ob er folgende Angaben enthält:
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Adressat der Durchsuchung
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Zweck der Durchsuchung
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Zu beschlagnahmende Gegenstände
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Anordnung bezüglich der Durchsicht von Unterlagen
Liegt kein Durchsuchungsbeschluss vor, so ist der Grund für die Gefahr im Verzug anzugeben. Der Leiter der Durchsuchung muss sich ausweisen. Der Betroffene hat das Recht, einen Anwalt hinzuziehen; eine Verpflichtung, bis zum Eintreffen des Verteidigers mit der Durchsuchung zu warten, besteht hingegen nicht – kann aber durch Absprache erreicht werden. Wird nach einem bestimmten Beweismittel gesucht (z. B. Kontoauszüge) sollte geprüft werden, ob zur Vermeidung von Zufallsfunden das konkrete Beweismittel freiwillig herausgegeben wird. Mit der Herausgabe ist die Durchsuchung beendet, weitere Maßnahmen sind dann rechtswidrig.
Passwörter müssen nicht benannt werden. Der Betroffene ist weder zur Mitwirkung verpflichtet, noch hat er irgendwelche Aussagen zu leisten. Ebenso kann er die übrigen Anwesenden darauf hinweisen. Bei der Durchsuchung müssen Zeugen anwesend sein. Der Betroffene kann auch Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Einer Durchsicht der Unterlagen (auch Festplatten oder vergleichbare Speichermedien) vor Ort kann widersprochen werden. Die Unterlagen sind dann zu versiegeln und dürfen nur durch die Staatsanwaltschaft oder auf deren Anordnung hin von Dritten eingesehen werden. Dies bringt hinsichtlich der Verwertung einen Zeitvorteil. Wird auch der Beschlagnahme von Unterlagen widersprochen, obliegt die Entscheidung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme einem Richter. Hier kann der Verteidiger das Verfahren wieder steuern.
Über die beschlagnahmten Gegenstände ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist dem Betroffenen auszuhändigen. Aus Sicht der Verteidigung sollte darauf hingewirkt werden, dass von wichtigen Unterlagen Kopien gefertigt werden. Dies gilt insbesondere von Unterlagen, die für den laufenden Geschäftsbetrieb von gewichtiger Bedeutung sind. Ebenfalls aus der Position der Verteidigung gesprochen, sollte der Betroffene keine Protokolle über die Durchsuchung unterzeichnen.
Nach Durchführung der Durchsuchung ist deren Rechtmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlich anzugreifen. Es kommt immer wieder vor, dass die Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss von den Gerichten nicht hinreichend beachtet werden. Dann ist gegen die Anordnung vorzugehen – notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht, das regelmäßig Durchsuchungen wegen Fehlern im Durchsuchungsbeschluss für rechtswidrig erklärt. Das schützt aber nicht davor, dass dann ein weiterer Beschluss – diesmal möglicherweise korrekt – ergeht.
Peter Creutz
Der Autor
Peter Creutz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Creutz von Maltzahn Rechtsanwälte in Freiburg
Info zur Serie: Teil 1 unserer Serie über strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe sowie dem Baustellen- und Anlagenbetrieb ist in der November-Ausgabe von der gemeinderat veröffentlicht worden: „Streng nach Vorschrift“ (S. 70/71) – Bestellen Sie hier diese Ausgabe
Teil 2 unserer Serie lesen Sie hier.