Reichen die Haushaltsmittel nicht aus, darf die Vergabestelle ein Vergabeverfahren nur aufheben, wenn sie zuvor einen „ganz beträchtlichen“ Risikoaufschlag kalkuliert hat. (Kammergericht vom 17. Oktober 2013 – AZ Verg 9/13)
Die Vergabestelle hatte Haushaltsmittel eingeplant, die rund 1,6 Prozent über der Kostenschätzung lagen. Das niedrigste Angebot lag rund 8,8 Prozent über der Kostenschätzung. Es wurde vom Berater der Vergabestelle als marktüblich und angemessen bezeichnet. Bei sorgfältiger Ermittlung des Kostenbedarfs wäre auf die Schätzung ein Risikoaufschlag von mindestens 8,8 Prozent erfolgt, so die Kammer. Das Gericht stellte fest, dass die Aufhebung wirksam, aber rechtswidrig war. Der Vergabestelle drohen nun Schadenersatzforderungen. Die Kostenschätzung sollte nicht nur verfügbare Mittel, sondern auch Marktpreise berücksichtigen. Alternativ ist eine Ausschreibung mit begrenztem Budget möglich.
Ute Jasper / Jens Biemann
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