Grenzen gesetzt

Die Ratsmitglieder und Fraktionen sind so zu unterrichten, dass sie ihre gesetzliche Aufgabe zur Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat erfüllen können. (OVG Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2011 – AZ 2 A 10685/11)

In den Gemeinderäten sind verschiedene Fraktionen vorhanden, die ein entsprechendes Informationsbedürfnis haben. Der Umfang des Unterrichtungsanspruchs ergibt sich für die Kommunalorgane und Organteile aus den von der Gemeindeordnung zugewiesenen Befugnissen und aus dem Zweck der Unterrichtung über die Beratungsgegenstände einer Ratssitzung. Danach ist der Anspruch auf die Unterrichtung auf die bei der Verwaltung vorhandenen Sachinformationen beschränkt.

Ein Recht der Fraktionen auf weitere Sachverhaltsaufklärungen umfasst der Unterrichtungsanspruch hingegen nicht. Der Anspruch auf Unterrichtung soll nur sicherstellen, dass alle Fraktionen die gleichen Informationen über die Beratungsgegenstände von Ratssitzungen erhalten und eine Bevorzugung einzelner Fraktionen verhindern.
Darüber hinaus soll die Unterrichtung die Fraktionen und ihre Mitglieder in den Stand versetzen, das Recht und die Pflicht zur Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat wahrzunehmen. Es soll also eine Sachentscheidung ermöglicht werden. Die Fraktionen müssen dafür in die Lage versetzt werden, dem Entscheidungsvorschlag entweder zuzustimmen oder ihn abzulehnen.

Der Informationsanspruch der Ratssitzungen ist also auf die beim Ratsvorsitzenden vorhandenen Informationen beschränkt. Der Umfang richtet sich nach der Art der anstehenden Entscheidung im Einzelfall. Bei umfangreichen oder schwierigen Entscheidungsgegenständen sowie bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung für die Gemeinde ist der Bürgermeister gehalten, die Ratsmitglieder und Fraktionen schon im Vorfeld der Sitzung des Gemeinderates und eines Ausschusses angemessen zu unterrichten. Diese Information kann auch dadurch erfolgen, dass der Sachstand in einer Vorlage zusammenfassend aufbereitet wird.

Im konkreten Fall bestand für eine Ratsfraktion danach nicht der Anspruch, den gesamten Schriftwechsel zur Kenntnis zu bekommen, der zwischen der Verwaltung und einer anderen Verwaltungsorganisation geführt wurde.

Franz Otto